| Einheiten | 
                             
      Für die Herstellung eines Kanalanschlusses beträgt die 
        Bewertungseinheit jedenfalls 1 (Grundeinheit). Die  Grundeinheit ist 
        auf die nach den folgenden Ansätzen bei den einzelnen  Anlagen sich 
        ergebenden Bewertungseinheiten anzurechnen. 
                                                                            Einheit 
      1. Wohnraum je m2 Nutzfläche (§ 2 Z 5 Kärntner 
        Wohnbauförderungsgesetz) 
        a) der  Wohnungen                                                   0,01 
        b) der ausschließlich landwirtschaftlichen Wohnzwecken 
        dienenden Wohnungen bis 130  m2                               0,01 
        jeder weitere nicht der entgeltlichen Beherbergung 
        von Gästen dienende  m2                                       0,002 
        2. Heime aller Art, wie Schülerheime, Lehrlingsheime, 
        Erholungsheime, Sportheime, Jugendherbergen, Internate, 
        Klöster und dergleichen, 
        je m2 Fläche der  Schlafräume                                 0,022 
        3. Schulen aller Art und Kindergärten, je m2 Fläche der 
        Klassenräume bzw.  Kindergartenräume                          0,004 
        4. Geschäftsräumlichkeiten aller Art (Verkaufsräume, 
        Werkstätten, Arbeits-, Amts-, Lager- und Kanzleiräume 
        und dergleichen) 
        je m2 Fläche dieser  Räume                                    0,002 
        5. Bäckereibetriebe, einschließlich Zuckerbäckerei- 
        betriebe, 
        je m2 Betriebsfläche 
        a) der Produktions- und  Verarbeitungsräume                   0,03 
        b) der Büro-, Lager- und  Verkaufsräume                       0,002 
        6. Fleischhauereien, einschließlich Pferdefleischhauereien, 
        je m2 Betriebsfläche 
        a) der Produktions- und  Verarbeitungsräume                   0,033 
        b) der Büro-, Lager- und  Verkaufsräume                       0,002 
        7. Haus- oder betriebseigene Garagen 
        je Box bzw.  Stellplatz                                       0,035 
        8. Gewerbliche Garagen 
        je Box bzw.  Stellplatz                                       0,07 
        9. Gastgewerbebetriebe und Buschenschanken 
        9.1  Betriebsflächen, die der Verabreichung, dem  Ausschank, 
       dem Verkauf oder der Konsumation  dienen, je m2 
        a)  bei Frühstückspensionen, Hotel Garni,  Buschenschanken   0,01 
        b)  bei Betrieben mit Vollpension,  Restaurationsbetrieben, 
      Cafes, Konditoreien, Bars, Buffets,  Eissalons usw       0,05 
        9.2 Gastgartenfläche 
      bei den in 9.1 lit b genannten Betrieben,  je m2         0,002 
        9.3 je  Fremdenbett                                           0,125 
      wobei je  Fremdenbett 3 m2 von der Betriebsfläche 
      gemäß 9.1 als Berechnungsgrundlage,  insgesamt 
      höchstens jedoch 50 v. H. der  Betriebsfläche, 
      abzuziehen sind 
        9.4 bei Sälen, die vorwiegend für kulturelle 
      Veranstaltungen verwendet  werden                         0,002 
      10. Betriebsküchen 
      je m2 Fläche der Küche und  Vorratsräume                  0,033 
        11. Kraftfahrzeugwaschanlagen 
      je  Waschstand                                            3,0 
        12. Ärzte, Dentisten 
      je m2 Fläche der Behandlungsräume  einschließlich 
       Labors                                                   0,01 
        13. Apotheken, je m2 Betriebsfläche 
        a) der Labor- und Zubereitungsräume für Apothekerwaren 
      und  Arzneimittel                                         0,008 
        b) der Büro-, Lager- und Verkaufsräume sowie  Dienstzimmer   0,002 
        14. Herren- und Damenfriseur, Massagesalons 
      je m2 Fläche der  Arbeitsräume                            0,02 
        15. Campingplätze 
        je zugelassene  Person                                        0,04 
        16. Kinos, Theaterbetriebe usw 
      je  Sitzplatz                                             0,008 
        17. Öffentliche Schwimmbäder ohne Becken (Strandbäder) 
      entsprechend der vorgesehenen Kapazität 
      je  Besucher                                              0,008 
        18. Öffentliche und Hotelschwimmbecken, Saunas 
      entsprechend der vorgesehenen Kapazität 
      je  Besucher                                              0,01 
        19. Private Schwimmbecken 
      je m3  Beckeninhalt                                       0,005 
        20. Private Saunas 
      je m2 Fläche der Saunaräume                              0,05 
        21. Bei den unter Z. 4 bis 6, 8 und 10 bis 14 
      angeführten Betrieben 
        a) für 1 WC bzw. 2  Pißstände                                 0,16 
        b) je Badewanne oder  Dusche                                  0,32 
        22. Bei öffentlichen Anlagen 
      für 1 WC bzw. 2  Pißstände                                0,7 
        23. Befestigte Flächen einschließlich überdachte Flächen, 
      von denen Niederschlagswässer in die 
      Kanalisationsanlage eingebracht werden,  je m2           0,005 
        24. Bei sonstigen nicht gesondert angeführten Betrieben oder 
        Anlagen entsprechen vier Einwohnergleichwerte einer Eineit.  Hiebei 
        sind die Einwohnergleichwerte nach dem Mittel aus der  hydraulischen 
        Fracht und der durch den biochemischen Sauerstoffbedarf erfaßbaren 
        Schmutz-Fracht zu berechnen, wobei der Berechnung die drei 
        aufeinanderfolgenen Monate mit dem größten Abwasseranfall  zugrunde 
        zu legen sind. 
        Einem Einwohnergleichwert entsprechen jeweils die  hydraulische 
        Fracht von 200 Liter pro Tag und die durch einen  biologischen 
        Sauerstoffbedarf (BSB5) von 60 g pro Tag bzw. einen  chemischen 
        Sauerstoffbedarf (CSB) von 120 g pro Tag ausgedrückte 
        Schmutzfracht. 
        Als maßgeblich für die Schmutzfracht ist der jeweils höhere  der 
        beiden Parameter heranzuziehen. Die Einstufung errechnet  sich aus 
        dem arithmetischen Mittel der hydraulischen Belastung und  der 
        Schmutzfracht. 
        Diese Berechnung gilt für Betriebe oder Anlagen bis maximal  50 
        Bewertungseinheiten. Übersteigt die errechnete Anzahl der 
        Bewertungseinheiten 50, sind die darüber hinausgehenden 
        Bewertungseinheiten nur   mehr mit 20 v. H. in Rechnung zu stellen. 
        
       |