Für das Vorzugsstimmenmandat 
  sind mindestens 0 Vorzugsstimmen notwendig 
  Verteilung der Mandate auf die Wahlwerber (Gemeindwahlordnung 1992) 
  § 71. (1) Die um eins verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß
  § 70 auf eine Partei entfallen, sind den Wahlwerbern dieser Partei -
  vorbehaltlich des Abs. 5 - in der Reihenfolge der von ihnen
  erreichten Wahlpunktezahlen (§ 66 Abs. 5) zuzuweisen.
  (2) Das restliche der Partei zufallende Mandat ist das
  Vorzugsstimmenmandat. Es erhält der Wahlwerber, dem noch kein Mandat
  nach Abs. 1 zugewiesen wurde und dessen Vorzugsstimmenzahl
  1. größer ist als die der anderen Bewerber seiner Partei, denen
  kein Mandat nach Abs. 1 oder 5 zugewiesen wurde, und
  2. mindestens so groß ist wie 15 v.H. der für seine Partei
  abgegebenen gültigen Stimmen.
  (3) Kann das Vorzugsstimmenmandat nach Abs. 2 nicht vergeben
  werden, so ist es dem Wahlwerber der jeweiligen Partei mit der
  größten Wahlpunktezahl (§ 66 Abs. 5) zuzuweisen, dem noch kein 
  Mandat
  nach Abs. 1 oder 5 zugewiesen wurde.
  (4) Bei gleicher Wahlpunktezahl in den Fällen der Abs. 1 und 3
  entscheidet das Los. Dasselbe gilt, wenn zwei Wahlwerber einer Partei
  
  
  z.B. Die ÖVP erhält 300 Stimmen dann sind mindestens 45 Vorzugsstimmen 
  notwendig um das Vorzugsstimmenmandat zu erhalten.